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Geschäftsinhaltsversicherung

Bei einer Geschäftsinhaltsversicherung ist Gegenstand der Versicherung die gesamte kaufmännische und technische Büroeinrichtung, wie zum Beispiel Schreibtische, Bürostühle, Maschinen, aber auch Waren und Vorräte. Geschützt sind diese durch die Geschäftsinhaltsversicherung dabei gegen Feuer-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl, sowie Vandalismus- und Sturmschäden. Mitversichert sind darüber hinaus aber auch die laufenden Kosten, wie zum Beispiel Miete oder Löhne, wenn es zu einer Betriebsunterbrechung kommt. Diese Kosten werden, wenn es zu einer Betriebsunterbrechung kommt, für die gesamt Dauer der Betriebsunterbrechung durch die Geschäftsinhaltsversicherung abgedeckt. Welche Teilbereiche man in die Geschäftsinhaltsversicherung einfließen lassen will, ist sehr stark von der Art des Geschäftes abhängig und von der Lage der Betriebstätte. Die technische Büroeinrichtung, sprich PCs, Kopierer, Telefonanlage und so weiter müssen hingegen durch eine separate Elektronikversicherung versichert werden. Als Geltungsbereich bei der Geschäftsinhaltsversicherung gilt dabei die Anschrift des versicherten Betriebes. Die Höhe der Versicherungssumme einer Geschäftsinhaltsversicherung sollte mit Bedacht gewählt werden. Sie setzt sich dabei aus dem Neuwert der technischen- und kaufmännischen Betriebseinrichtung und dem Wert der Waren und Vorräte zusammen. Vorsätzlich herbei geführte Schäden werden dabei von einer Geschäftsinhaltsversicherung nicht übernommen. Eine Selbstbeteiligung ist bei einer Geschäftsinhaltsversicherung in der Regel nicht üblich. Sie kann aber mit dem Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Eine Selbstbeteiligung hat dabei dann Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie. Vor dem Abschluss einer Geschäftsinhaltsversicherung erfragt die Versicherungsgesellschaft nach in der Regel nach bereits getroffenen Maßnahmen im Bezug auf eine Einbruch- und Diebstahlsicherung. Hierauf sollte man als Unternehmen eine wahrheitsgemäße Auskunft geben, denn sollte sich herausstellen, dass im Bezug auf das Vorhandensein einer - und Diebstahlsicherung eine positive Angabe gemacht wurde, sich dies später im Ernstfall jedoch als falsch heraus stellte, die Versicherungsgesellschaft gegebenenfalls eine Leistung verweigert.

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